(1) Straßen- und Wegstrecken, deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), sind von den hiezu zufolge der im betreffenden Staate geltenden Vorschriften oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Verpflichteten gemeinschaftlich zu erhalten. Über die einheitliche Durchführung dieser Erhaltung und die Aufteilung der Kosten ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.
(2) Erklärt einer der Vertragsstaaten, daß er an der weiteren Erhaltung einer bestimmten Grenzstraße oder eines Grenzweges kein Interesse mehr hat, so ist über die weitere Erhaltungspflicht das Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht zustande, so erlischt die gemeinsame Erhaltungspflicht und es bleibt dem interessierten Vertragsstaate überlassen, für die weitere Erhaltung der betreffenden Grenzstraße oder des Grenzweges in der vollen Breite allein zu sorgen.
(3) Grenzstraßen und Grenzwege, die als solche in Hinkunft ihre Existenzberechtigung verlieren, werden im gegenseitigen Einvernehmen unter entsprechender Änderung der Grenzvermarkung eingezogen.
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