BundesrechtInternationale VerträgeRechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)Art. 48

Art. 48

In Kraft seit 01. Januar 1993
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In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.

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