BundesrechtInternationale VerträgeRechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)Art. 45

Art. 45

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist das Rösten des Hanfes und des Flachses untersagt.

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