(1) In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist der Fischfang bei Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbote können bei Einhaltung der durch die Vertragsstaaten gemeinschaftlich festzusetzenden Bedingungen gestattet werden.
(2) Daselbst ist auch der Fischfang mit betäubenden oder giftigen Stoffen und mit Sprengmitteln (Dynamit etc.), ferner mit Stichgeräten oder Schußwaffen verboten.
(3) Ferner ist es verboten, in diesen Gewässern feste oder bewegliche Fischfangvorrichtungen derart anzuwenden, daß dieselben mehr als die Hälfte des Wasserlaufes absperren und dadurch den freien Zug der Fische behindern. Mehrere solcher Vorrichtungen, die bis zur Mitte des Wasserlaufes reichen, dürfen gleichzeitig nur dann angewendet werden, wenn dieselben in der Längsrichtung des Wasserlaufes gemessen voneinander mindestens 50 m entfernt sind. Als Mitte des Wasserlaufes hat die Mittellinie des Niederwasserspiegels zu gelten. Jeder der Vertragsstaaten kann Ausnahmen von diesen Beschränkungen in der Anwendung der Fanggeräte für sein Gebiet fallweise gestatten, wenn dies zum Zwecke der Beschaffung von Mutterfischen für die künstliche Fischzucht erforderlich ist.
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