(1) Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.
(2) Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.
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