Wird in den Grenzgewässern die Ausübung des Fischereirechtes in einem der beiden Staaten einem Angehörigen des anderen Staates eingeräumt, dann richtet sich dieselbe nach den Gesetzen und Verordnungen des Staates, in dessen Gebiete er den Fischfang oder die Fischzucht ausübt. In übertretenden Gewässern gelten für die Ausübung des Fischereirechtes die Gesetze und Verordnungen desjenigen Staates, in dem das Fischereirecht ausgeübt wird.
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