Die Eintragung aller Wasserrechte, die sich auf Anlagen in den Grenzgewässern oder auf solche Anlagen beziehen, die das Gebiet beider Staaten berühren, in die Wasserbücher der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund der Entscheidung der Wasserrechtsbehörden oder auf Grund des durch sie in Vollzug gesetzten Schiedsspruches des im Artikel 70 vorgesehenen Schiedsgerichtes.
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