(1) Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer betreffen, mit Ausnahme der Strafsachen, sind grundsätzlich nur im Einverständnisse der Wasserrechtsbehörden beider Staaten auszutragen ohne Rücksicht darauf, ob hiedurch beide Staatsgebiete berührt werden oder nicht. Bei Gefahr im Verzuge können einseitige Schutzmaßnahmen noch vor der Erzielung des erwähnten Einverständnisses in Angriff genommen werden. Gleichzeitig ist jedoch behufs nachträglicher Herstellung des Einverständnisses die zuständige Wasserrechtsbehörde des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Zur Entscheidung in Wasserrechtsangelegenheiten, welche übertretende Gewässer betreffen, ist nur die Behörde des eigenen Staates berufen.
(3) Handelt es sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so hat jede der Wasserrechtsbehörden für den auf eigenem Staatsgebiete zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung zu erteilen, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und behufs Vermeidung von Widersprüchen im Inhalte der beiderseitigen Bewilligungserkenntnisse das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.
(4) Überfuhren und Brücken aller Art über Grenzgewässer dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden. Die für den Betrieb der Überfuhren und für die Benützung von Brücken vorzuschreibenden Bedingungen und die Tarife sind möglichst einheitlich festzusetzen. Der gleiche Vorgang hat auch bei Verlängerung bestehender Bewilligungen von Überfuhren Platz zu greifen.
(5) Bei Wasserrechtsangelegenheiten, durch welche die Rechte oder Interessen von Parteien des anderen Staatsgebietes berührt werden, und zwar auch dann, wenn es sich um andere wasserrechtlich geschützte Rechte handelt als die im Artikel 19, Absatz 1, angeführten, haben diese Parteien sowohl hinsichtlich des materiellen als auch des prozessualen Rechtes dieselbe Stellung wie die Parteien desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll. Diese Beteiligten hat die zur Amtshandlung berufene Behörde im Wege der zuständigen Behörde des anderen Staates dem wasserrechtlichen Verfahren in gleicher Weise beizuziehen wie die Beteiligten auf dem Gebiete des eigenen Staates.
(6) Wenn zwischen den Wasserrechtsbehörden beider Staaten in erster Instanz keine Einigung in Angelegenheiten des III. Abschnittes erzielt wird, so wird die Angelegenheit an die zuständigen höheren Behörden beider Staaten geleitet. Falls sich auch die obersten Behörden nicht einigen sollten, so tritt gegebenenfalls das im Artikel 70 vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren bei dem dort bezeichneten Schiedsgericht ein.
(7) Haben die geplanten Wasseranlagen oder sonstige mit diesen zusammenhängende Vorkehrungen eine Änderung der Staatsgrenze zur Folge, so können die im Absatze 6 erwähnten Behörden oder das Schiedsgericht erst dann entscheiden, wenn die Grenzänderung von beiden Staaten in verfassungsmäßiger Weise genehmigt wurde.
(8) Die Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, und des Absatzes 5 finden keine Anwendung bei Wasseranlagen, über deren Ausführung zwischen den Vertragsstaaten bereits ein Einvernehmen erzielt wurde.
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