(1) Die Vertragsstaaten werden solche Bauten fördern, die die Sicherung des Grenzgewässers und des anliegenden Inundationsgebietes gegen Hochwasserschäden, weiters die Entwässerung und Bewässerung des anliegenden Gebietes, beziehungsweise die Schaffung der Vorflut, die Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und endlich die Ausnützung der Wasserkraft der Grenzgewässer zum Zwecke haben.
(2) Um eine zweckmäßige und fachmännisch vollkommene Ausführung solcher Bauten zu ermöglichen, kommen die Vertragsstaaten in folgenden Grundsätzen überein:
a) Einseitige Uferbauten kommen insbesondere dort in Betracht, wo sie zur Sicherung der Ufer, zur Beseitigung der Durchrisse und zum Schutze der Grundstücke gegen Überschwemmungen, eventuell zu Meliorationszwecken nötig sind.
b) Bei systematischer Regulierung eines Grenzgewässers (Regulierung des Flußbettes) wird darauf geachtet, daß in den freien Strecken nach Möglichkeit eine unschädliche Ableitung der mittleren Hochwässer (Sommerhochwässer) und in verbauten Gebieten die Ableitung der größten Hochwässer erzielt werde. Bei Regulierungen ist weiters darauf zu achten, daß eine übermäßige Trockenlegung der an der einen oder anderen Seite gelegenen Grundstücke vermieden und daß ihre Bewässerung durch Schlammwässer und Berieselung zur Trockenzeit ermöglicht werde.
c) Bei Bewilligung neuer Wasserrechte wird darauf zu achten sein, daß nicht auch jene Wassermenge vergeben werde, die für die düngende Bewässerung der anliegenden Grundstücke und zur Sommerberieselung erforderlich erscheint.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise