(1) Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die an den übertretenden Gewässern ausgeführten und durch die Grenze berührten Wasseranlagen so betrieben und erhalten werden, daß der aus der Wasseranlage im Sinne des Konsenses herrührende Nutzen auch für die Interessenten im nunmehr fremden Staatsgebiete unverkürzt aufrecht, beziehungsweise jede Schädigung solcher Interessenten vermieden bleibt. Die Zugehörigkeit zum fremden Staatsgebiet enthebt aber die betreffenden Interessenten nicht von den ihnen aus dem Titel der Wasseranlage und aus deren Erhaltung obliegenden Verpflichtungen.
(2) Die Vertragsstaaten werden ferner für die den bestehenden Verpflichtungen entsprechende Erhaltung der auf eigenem Gebiete befindlichen künstlichen Gerinne und Teiche Sorge tragen, soweit diese konsensgemäß als Zu- und Ablauf für die wasserrechtlich bewilligten, im Gebiete des Nachbarstaates errichteten Wasseranlagen dienen und falls die Erhaltung der letzteren in gutem Zustande durch den betreffenden wasserrechtlichen Konsens gesichert ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise