(1) Die Vertragsstaaten werden dafür vorsorgen, daß die Wasseranlagen an den Grenzgewässern und in den nächst der Grenze gelegenen Strecken der übertretenden Gewässer nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtungen erhalten und betrieben werden und daß keine Störungen des Betriebes solcher auf fremdem Staatsgebiete gelegenen Anlagen durch auf eigenem Gebiete vorgenommene eigenmächtige Maßnahmen erfolgen. Vorübergehende unvermeidliche Störungen, zum Beispiel anläßlich von Reparaturen, Räumungsarbeiten u. dgl. müssen jedoch geduldet werden.
(2) Beim Betriebe von Teichanlagen in der Zollgrenzzone sollen die Interessen der Unterlieger im anderen Staatsgebiete tunlichst berücksichtigt werden; insbesondere soll – soferne nicht konsensmäßige oder als alter Bestand erwiesene Rechte der Teichbesitzer entgegenstehen – das Spannen von Teichen zur Zeit von Hochwässern oder starken Mittelwässern, das Ablassen der Teiche mit mäßiger Geschwindigkeit, ferner erst nach der Grummeternte und nach rechtzeitiger vorheriger Verständigung des Gemeindeamtes der Grenzgemeinde des anderen Staatsgebietes erfolgen.
(3) Wenn die Erhaltung irgendeiner dem öffentlichen Interesse dienenden Anlage (zum Beispiel Brücken oder durchgeführte Wasserlaufregulierungen) nicht gehörig gesichert ist oder mit Rücksicht auf die Grenzführung nach dem ursprünglichen Konsense nicht mehr zweckmäßig durchführbar erscheint, wird die Erhaltung auf Einschreiten der Interessenten in jedem Einzelfalle gemäß den Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes geregelt werden.
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