Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im Artikel 19 erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.
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