(1) Die Vertragsstaaten werden Maßnahmen treffen, damit innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Wasserbücher nach Maßgabe der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze durch Eintragung der im Artikel 19 bezeichneten Wasserrechte und Wasseranlagen ordnungsmäßig ergänzt und beglaubigte Abschriften dieser Eintragungen der Wasserrechtsbehörde des anderen Staates übermittelt werden.
(2) Die Aktenübergabe im Sinne der Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain en Laye wird hiedurch nicht berührt.
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