BundesrechtInternationale VerträgeRechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)Art. 21

Art. 21

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.

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