(1) Neue Straßen und Wege, Brücken und Überfuhren aller Art über die Grenze dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden.
(2) Die Benützungsbedingungen und Tarife sind möglichst einheitlich zu regeln; das gleiche gilt für die Verlängerung der Bewilligung bestehender Überfuhren.
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