Überqueren Straßen oder Wege die Staatsgrenze mehrmals, so sind sie einschließlich der Objekte von den nach Artikel 5 Verpflichteten auch dann zu erhalten, wenn der Straßenzug ausschließlich zur Verbindung zweier Ortschaften des anderen Staates dient und der Erhaltungspflichtige sonach kein Interesse an der Straßenerhaltung hat. Diese Verpflichtung dauert jedoch nur solange, als auf dem Gebiete des interessierten Staates nicht eine Ersatzverbindung hergestellt oder von ihm der freie Verkehr auf der bisherigen Kommunikation nicht eingestellt wird.
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