(1) Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.
(2) Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.
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