Jeder der Vertragschließenden Teile kommt für die Kosten des von ihm ernannten Mitgliedes der Ständigen Vergleichskommission und für die Hälfte der Kosten der übrigen Mitglieder auf. Überdies kommt jeder der Vertragschließenden Teile für die Kosten des Verfahrens, die er selbst verursacht hat, sowie für die Hälfte jener Kosten auf, welche die Ständige Vergleichskommission als gemeinsame Spesen angibt.
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