Die Vertragschließenden Teile werden eine aus fünf Mitgliedern bestehende Vergleichskommission bilden.
Die Vertragschließenden Teile werden je ein Mitglied nach freiem Belieben ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen die übrigen drei Mitglieder bestellen. Diese letzteren drei Mitglieder dürfen weder Staatsangehörige eines der Vertragschließenden Teile sein noch ihren Wohnsitz auf deren Gebiet haben noch in ihren Diensten stehen oder gestanden sein. Der Präsident der Kommission wird von den Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen aus diesen Mitgliedern gewählt werden. Insolange ein Verfahren nicht anhängig ist, kann jeder der Vertragschließenden Teile das von ihm ernannte Mitglied abberufen und ersetzen. Desgleichen kann jeder der Vertragschließenden Teile seine Zustimmung zur Ernennung eines jeden der drei gemeinsam ernannten Mitglieder zurückziehen. In diesem Fall muß ohne Verzug und einvernehmlich zur Ernennung eines neuen Mitglieds geschritten werden. Die Ersetzung eines Mitglieds findet in derselben Weise statt wie dessen Ernennung.
Nach der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Methode werden auch fünf Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Vergleichskommission tritt an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.
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