Handelt es sich um Streitigkeiten, auf die nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren anwendbar sind und deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung des Vertragsteiles, gegen den Beschwerde geführt wird, zur Zuständigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gehört, so kann dieser Vertragsteil verlangen, daß der Streitfall dem Vergleichsverfahren oder gegebenenfalls in Gemäßheit der Artikel 8 ff. dem Schiedsgerichtsverfahren oder dem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werde, wenn im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine endgültige Entscheidung erflossen ist. Falls einer der Vertragschließenden Teile beabsichtigen sollte, die Entscheidung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde anzufechten, muß der Streitfall dem Vergleichsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Entscheidung unterzogen werden.
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