BundesrechtInternationale VerträgeRechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

In Kraft seit 01. Januar 1993
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II. Abschnitt.

Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.

Art. 6

(1) Straßen- und Wegstrecken, deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), sind von den hiezu zufolge der im betreffenden Staate geltenden Vorschriften oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Verpflichteten gemeinschaftlich zu erhalten. Über die einheitliche Durchführung dieser Erhaltung und die Aufteilung der Kosten ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

(2) Erklärt einer der Vertragsstaaten, daß er an der weiteren Erhaltung einer bestimmten Grenzstraße oder eines Grenzweges kein Interesse mehr hat, so ist über die weitere Erhaltungspflicht das Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht zustande, so erlischt die gemeinsame Erhaltungspflicht und es bleibt dem interessierten Vertragsstaate überlassen, für die weitere Erhaltung der betreffenden Grenzstraße oder des Grenzweges in der vollen Breite allein zu sorgen.

(3) Grenzstraßen und Grenzwege, die als solche in Hinkunft ihre Existenzberechtigung verlieren, werden im gegenseitigen Einvernehmen unter entsprechender Änderung der Grenzvermarkung eingezogen.

Art. 7

Straßenobjekte, die zum Teile in dem einen, zum Teile in dem anderen Staatsgebiet liegen (Grenzbrücken u. dgl.), sind im Sinne des Artikels 5, eventuell 6, zu erhalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann jedoch die Durchführung der Erhaltung einem der Verpflichteten übertragen werden. Über die Art der Durchführung und die Kostenaufteilung ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

Art. 8

Hinsichtlich der Regelung des Verkehres auf Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken (Straßenpolizei) werden besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden.

Art. 9

(1) Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.

(2) Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen.

(3) Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Behörden zuständig, deren Organe die Amtshandlung vorgenommen haben.

(4) Die behördlichen Organe dürfen Amtshandlungen auf fremden Staatsgebiete jenseits der Grenzstraße oder des Grenzweges nur auf Grund spezieller Vereinbarungen der Vertragsstaaten vornehmen.

Art. 10

(1) Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.

(2) Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.

Art. 11

Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.

Art. 12

Überqueren Straßen oder Wege die Staatsgrenze mehrmals, so sind sie einschließlich der Objekte von den nach Artikel 5 Verpflichteten auch dann zu erhalten, wenn der Straßenzug ausschließlich zur Verbindung zweier Ortschaften des anderen Staates dient und der Erhaltungspflichtige sonach kein Interesse an der Straßenerhaltung hat. Diese Verpflichtung dauert jedoch nur solange, als auf dem Gebiete des interessierten Staates nicht eine Ersatzverbindung hergestellt oder von ihm der freie Verkehr auf der bisherigen Kommunikation nicht eingestellt wird.

Art. 13

Periodische Revisionen der Grenzbrücken nimmt jeder der beiden Staaten an den Gesamtobjekten nach seinen eigenen Vorschriften vor, wobei jedoch der andere Staat von den Ergebnissen dieser Revisionen immer in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 14

Die Einführung neuer Mautrechte, die Verlängerung oder Aufhebung bestehender Mautrechte, ferner die Einführung und Abänderung der Maut- oder sonstiger Gebühren bei Benutzung von Grenzbrücken oder Grenzüberfuhren kann nur nach Abschluß eines Übereinkommens der Vertragsstaaten auf dem für jeden der beiden Staaten vorgesehenen verfassungsmäßigen Wege erfolgen.

Art. 15

(1) Neue Straßen und Wege, Brücken und Überfuhren aller Art über die Grenze dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden.

(2) Die Benützungsbedingungen und Tarife sind möglichst einheitlich zu regeln; das gleiche gilt für die Verlängerung der Bewilligung bestehender Überfuhren.

Art. 16

Der Schotter für die Erhaltung der Straßen und Wege kann wie bisher aus den Steinbrüchen in beiden Zollgrenzzonen gewonnen werden. Für die Beförderung des Schotters und der sonst notwendigen Straßenerhaltungsmaterialien in den Zollgrenzzonen werden sich die Vertragsstaaten die weitestgehenden Erleichterungen gewähren.

Art. 17

Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Erhaltungspflichtigen ihrer Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages nachkommen.

Art. 18

Die mit der Erhaltung und mit den Rekonstruktionen an Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken sowie mit den Neubauten derselben betrauten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

III. Abschnitt.

Rechtsverhältnisse an Gewässern an der Grenze.

I. Teil.

Bestehende Wasserrechte und Wasseranlagen.

Art. 19

(1) Die rechtsgültig erworbenen Wasserrechte und die dazu gehörigen Anlagen an den Gewässern, soweit in denselben die Staatsgrenze der Länge nach verläuft (Grenzgewässer) oder an Gewässern, die von der Grenze quer durchschnitten werden (übertretende Gewässer) - an diesen, soweit sie durch die Grenzführung berührt sind - werden von beiden Staaten als zu Recht bestehend anerkannt, wenn diese Rechte durch amtliche Belege nachgewiesen werden können. Ein solcher Nachweis kann gelegentlich konkreter Anlässe erbracht werden, er ist aber auch dann als erbracht anzusehen, wenn das betreffende Wasserrecht spätestens dadurch als zu Recht bestehend erwiesen wird, daß es in den gemäß Artikel 23, Absatz 1, von Amts wegen zu ergänzenden Wasserbüchern und zu übermittelnden Wasserbuchabschriften enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf wasserrechtliche Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erteilt worden sind, bei denen jedoch die betreffende Wasseranlage noch nicht ausgebaut ist, nur dann Anwendung, wenn der Bau bereits begonnen wurde oder in der im Konsense vorgeschriebenen Baubeginnfrist in Angriff genommen und in beiden Fällen in entsprechender Weise fortgeführt wird.

(3) Wasserrechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die von den Beteiligten behauptet, aber nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages nachgewiesen sind (Artikel 23, Absatz 1), werden als nicht bestehend betrachtet und bedürfen einer ausdrücklichen Verleihung. Für das Verfahren und die Zuständigkeit sind die Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes maßgebend.

Art. 20

(1) Was die in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze (28. Oktober 1918) und der endgültigen Übernahme der Verwaltung durch die tschechoslowakischen Behörden seitens der damals amtierenden Behörden verliehenen Wasserrechte anlangt, behält sich die Tschechoslowakische Republik vor, diese Rechte anzuerkennen oder deren Anerkennung zu verweigern.

(2) Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für wasserrechtliche Bewilligungen, die in den auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain en Laye an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen ehemals niederösterreichischen Gebieten zwar nach dem Staatsumsturze, aber vor der Übergabe dieser Gebiete (30. Juli 1920) verliehen wurden.

Art. 21

Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.

Art. 22

Erhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die aus den in Artikel 19 erwähnten Wasserrechten herrühren, bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der verpflichteten oder berechtigten Personen sowie ohne Rücksicht darauf aufrecht, ob sich die Wasseranlage, an die das Wasserrecht gebunden ist, auf dem Gebiete des einen oder des anderen Staates befindet.

Art. 23

(1) Die Vertragsstaaten werden Maßnahmen treffen, damit innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Wasserbücher nach Maßgabe der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze durch Eintragung der im Artikel 19 bezeichneten Wasserrechte und Wasseranlagen ordnungsmäßig ergänzt und beglaubigte Abschriften dieser Eintragungen der Wasserrechtsbehörde des anderen Staates übermittelt werden.

(2) Die Aktenübergabe im Sinne der Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain en Laye wird hiedurch nicht berührt.

Art. 24

Kommen in der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage, die durch ihre Wirkung in beide Staaten übergreift, Verpflichtungen vor, die in Geldbeträgen der vor dem Kriege bestandenen Währung ausgedrückt sind, so werden über Ansuchen eines der Interessenten die Zahlungen durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden beider Staaten einvernehmlich überprüft und bemessen, und zwar immer in der Währung jenes Staates, in welchem sich die Wasseranlage befindet. In dieser Währung werden auch sämtliche Zahlungen geleistet.

Art. 25

Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im Artikel 19 erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.

Art. 26

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür vorsorgen, daß die Wasseranlagen an den Grenzgewässern und in den nächst der Grenze gelegenen Strecken der übertretenden Gewässer nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtungen erhalten und betrieben werden und daß keine Störungen des Betriebes solcher auf fremdem Staatsgebiete gelegenen Anlagen durch auf eigenem Gebiete vorgenommene eigenmächtige Maßnahmen erfolgen. Vorübergehende unvermeidliche Störungen, zum Beispiel anläßlich von Reparaturen, Räumungsarbeiten u. dgl. müssen jedoch geduldet werden.

(2) Beim Betriebe von Teichanlagen in der Zollgrenzzone sollen die Interessen der Unterlieger im anderen Staatsgebiete tunlichst berücksichtigt werden; insbesondere soll - soferne nicht konsensmäßige oder als alter Bestand erwiesene Rechte der Teichbesitzer entgegenstehen - das Spannen von Teichen zur Zeit von Hochwässern oder starken Mittelwässern, das Ablassen der Teiche mit mäßiger Geschwindigkeit, ferner erst nach der Grummeternte und nach rechtzeitiger vorheriger Verständigung des Gemeindeamtes der Grenzgemeinde des anderen Staatsgebietes erfolgen.

(3) Wenn die Erhaltung irgendeiner dem öffentlichen Interesse dienenden Anlage (zum Beispiel Brücken oder durchgeführte Wasserlaufregulierungen) nicht gehörig gesichert ist oder mit Rücksicht auf die Grenzführung nach dem ursprünglichen Konsense nicht mehr zweckmäßig durchführbar erscheint, wird die Erhaltung auf Einschreiten der Interessenten in jedem Einzelfalle gemäß den Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes geregelt werden.

Art. 27

(1) Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die an den übertretenden Gewässern ausgeführten und durch die Grenze berührten Wasseranlagen so betrieben und erhalten werden, daß der aus der Wasseranlage im Sinne des Konsenses herrührende Nutzen auch für die Interessenten im nunmehr fremden Staatsgebiete unverkürzt aufrecht, beziehungsweise jede Schädigung solcher Interessenten vermieden bleibt. Die Zugehörigkeit zum fremden Staatsgebiet enthebt aber die betreffenden Interessenten nicht von den ihnen aus dem Titel der Wasseranlage und aus deren Erhaltung obliegenden Verpflichtungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ferner für die den bestehenden Verpflichtungen entsprechende Erhaltung der auf eigenem Gebiete befindlichen künstlichen Gerinne und Teiche Sorge tragen, soweit diese konsensgemäß als Zu- und Ablauf für die wasserrechtlich bewilligten, im Gebiete des Nachbarstaates errichteten Wasseranlagen dienen und falls die Erhaltung der letzteren in gutem Zustande durch den betreffenden wasserrechtlichen Konsens gesichert ist.

II. Teil.

Verleihung neuer Wasserrechte und Errichtungen neuer Wasseranlagen.

Art. 28

(1) Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs - sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird - jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.

(2) Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.

(3) Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden die Vertragsstaaten nach Möglichkeit auf die gerechtfertigten Interessen der Bewohner des anderen Staates Rücksicht nehmen.

Art. 29

(1) Die Vertragsstaaten werden solche Bauten fördern, die die Sicherung des Grenzgewässers und des anliegenden Inundationsgebietes gegen Hochwasserschäden , weiters die Entwässerung und Bewässerung des anliegenden Gebietes, beziehungsweise die Schaffung der Vorflut, die Versorgung von Grenzgemeinden mit Wasser und endlich die Ausnützung der Wasserkraft der Grenzgewässer zum Zwecke haben.

(2) Um eine zweckmäßige und fachmännisch vollkommene Ausführung solcher Bauten zu ermöglichen, kommen die Vertragsstaaten in folgenden Grundsätzen überein:

a) Einseitige Uferbauten kommen insbesondere dort in Betracht, wo sie zur Sicherung der Ufer, zur Beseitigung der Durchrisse und zum Schutze der Grundstücke gegen Überschwemmungen, eventuell zu Meliorationszwecken nötig sind.

b) Bei systematischer Regulierung eines Grenzgewässers (Regulierung des Flußbettes) wird darauf geachtet, daß in den freien Strecken nach Möglichkeit eine unschädliche Ableitung der mittleren Hochwässer (Sommerhochwässer) und in verbauten Gebieten die Ableitung der größten Hochwässer erzielt werde. Bei Regulierungen ist weiters darauf zu achten, daß eine übermäßige Trockenlegung der an der einen oder anderen Seite gelegenen Grundstücke vermieden und daß ihre Bewässerung durch Schlammwässer und Berieselung zur Trockenzeit ermöglicht werde.

c) Bei Bewilligung neuer Wasserrechte wird darauf zu achten sein, daß nicht auch jene Wassermenge vergeben werde, die für die düngende Bewässerung der anliegenden Grundstücke und zur Sommerberieselung erforderlich erscheint.

III. Teil.

Behörden und Verfahren.

Art. 30

Alle Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer oder übertretende Gewässer betreffen, sind ausschließlich nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll.

Art. 31

(1) Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer betreffen, mit Ausnahme der Strafsachen, sind grundsätzlich nur im Einverständnisse der Wasserrechtsbehörden beider Staaten auszutragen ohne Rücksicht darauf, ob hiedurch beide Staatsgebiete berührt werden oder nicht. Bei Gefahr im Verzuge können einseitige Schutzmaßnahmen noch vor der Erzielung des erwähnten Einverständnisses in Angriff genommen werden. Gleichzeitig ist jedoch behufs nachträglicher Herstellung des Einverständnisses die zuständige Wasserrechtsbehörde des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Zur Entscheidung in Wasserrechtsangelegenheiten, welche übertretende Gewässer betreffen, ist nur die Behörde des eigenen Staates berufen.

(3) Handelt es sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 um Bauten, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, so hat jede der Wasserrechtsbehörden für den auf eigenem Staatsgebiete zu errichtenden Teil der Anlage die Bewilligung zu erteilen, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung des Verfahrens Bedacht zu nehmen und behufs Vermeidung von Widersprüchen im Inhalte der beiderseitigen Bewilligungserkenntnisse das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen ist.

(4) Überfuhren und Brücken aller Art über Grenzgewässer dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden. Die für den Betrieb der Überfuhren und für die Benützung von Brücken vorzuschreibenden Bedingungen und die Tarife sind möglichst einheitlich festzusetzen. Der gleiche Vorgang hat auch bei Verlängerung bestehender Bewilligungen von Überfuhren Platz zu greifen.

(5) Bei Wasserrechtsangelegenheiten, durch welche die Rechte oder Interessen von Parteien des anderen Staatsgebietes berührt werden, und zwar auch dann, wenn es sich um andere wasserrechtlich geschützte Rechte handelt als die im Artikel 19, Absatz 1, angeführten, haben diese Parteien sowohl hinsichtlich des materiellen als auch des prozessualen Rechtes dieselbe Stellung wie die Parteien desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll. Diese Beteiligten hat die zur Amtshandlung berufene Behörde im Wege der zuständigen Behörde des anderen Staates dem wasserrechtlichen Verfahren in gleicher Weise beizuziehen wie die Beteiligten auf dem Gebiete des eigenen Staates.

(6) Wenn zwischen den Wasserrechtsbehörden beider Staaten in erster Instanz keine Einigung in Angelegenheiten des III. Abschnittes erzielt wird, so wird die Angelegenheit an die zuständigen höheren Behörden beider Staaten geleitet. Falls sich auch die obersten Behörden nicht einigen sollten, so tritt gegebenenfalls das im Artikel 70 vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren bei dem dort bezeichneten Schiedsgericht ein.

(7) Haben die geplanten Wasseranlagen oder sonstige mit diesen zusammenhängende Vorkehrungen eine Änderung der Staatsgrenze zur Folge, so können die im Absatze 6 erwähnten Behörden oder das Schiedsgericht erst dann entscheiden, wenn die Grenzänderung von beiden Staaten in verfassungsmäßiger Weise genehmigt wurde.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, und des Absatzes 5 finden keine Anwendung bei Wasseranlagen, über deren Ausführung zwischen den Vertragsstaaten bereits ein Einvernehmen erzielt wurde.

Art. 32

Die Eintragung aller Wasserrechte, die sich auf Anlagen in den Grenzgewässern oder auf solche Anlagen beziehen, die das Gebiet beider Staaten berühren, in die Wasserbücher der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund der Entscheidung der Wasserrechtsbehörden oder auf Grund des durch sie in Vollzug gesetzten Schiedsspruches des im Artikel 70 vorgesehenen Schiedsgerichtes.

Art. 33

Als Wasserrechtsbehörde im Sinne dieses Vertrages wird jene Behörde angesehen, die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach den geltenden Vorschriften ihres Staates berufen ist.

Art. 34

Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in den durch diesen Vertrag geregelten Wasserrechtsangelegenheiten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.

Art. 35

Falls in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze und dem Inkrafttreten dieses Vertrages wasserbauliche Maßnahmen getroffen oder wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden sein sollten, bei denen die Grundsätze dieses Vertrages nicht zur Geltung gelangt sind, bleibt es den Vertragsstaaten vorbehalten, fallweise in Verhandlungen über die Möglichkeit einer Behebung oder Einschränkung hiedurch entstandener Nachteile, jedoch unbeschadet der etwa eingetretenen Rechtskraft von Entscheidungen, einzutreten.

IV. Teil.

Besondere Bestimmungen.

Art. 36

Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.

Art. 37

Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.

Art. 38

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die Donau, March und Thaya insoweit Anwendung, als durch die über diese Wasserläufe zu treffenden Sonderübereinkommen nichts anderes bestimmt wird.

IV. Abschnitt.

Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.

Art. 39

Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.

Art. 40

Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil der Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.

Art. 41

Wird in den Grenzgewässern die Ausübung des Fischereirechtes in einem der beiden Staaten einem Angehörigen des anderen Staates eingeräumt, dann richtet sich dieselbe nach den Gesetzen und Verordnungen des Staates, in dessen Gebiete er den Fischfang oder die Fischzucht ausübt. In übertretenden Gewässern gelten für die Ausübung des Fischereirechtes die Gesetze und Verordnungen desjenigen Staates, in dem das Fischereirecht ausgeübt wird.

Art. 42

Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.

Art. 43

(1) Die in den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern vorkommenden Fische und Krebse dürfen gefangen werden, wenn sie ein im Einvernehmen der Vertragsstaaten zu bestimmendes Mindestmaß erreichen. Dieses Mindestmaß wird bei Fischen durch die Länge von der Nase bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen durch die Länge von den Augen bis zum Ende des ausgestreckten Schwanzes bestimmt.

(2) Gefangene Fische oder Krebse, deren Größe das Mindestmaß nicht erreicht, müssen wieder in das Wasser gelassen werden.

Art. 44

(1) In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist der Fischfang bei Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbote können bei Einhaltung der durch die Vertragsstaaten gemeinschaftlich festzusetzenden Bedingungen gestattet werden.

(2) Daselbst ist auch der Fischfang mit betäubenden oder giftigen Stoffen und mit Sprengmitteln (Dynamit etc.), ferner mit Stichgeräten oder Schußwaffen verboten.

(3) Ferner ist es verboten, in diesen Gewässern feste oder bewegliche Fischfangvorrichtungen derart anzuwenden, daß dieselben mehr als die Hälfte des Wasserlaufes absperren und dadurch den freien Zug der Fische behindern. Mehrere solcher Vorrichtungen, die bis zur Mitte des Wasserlaufes reichen, dürfen gleichzeitig nur dann angewendet werden, wenn dieselben in der Längsrichtung des Wasserlaufes gemessen voneinander mindestens 50 m entfernt sind. Als Mitte des Wasserlaufes hat die Mittellinie des Niederwasserspiegels zu gelten. Jeder der Vertragsstaaten kann Ausnahmen von diesen Beschränkungen in der Anwendung der Fanggeräte für sein Gebiet fallweise gestatten, wenn dies zum Zwecke der Beschaffung von Mutterfischen für die künstliche Fischzucht erforderlich ist.

Art. 45

In den im Artikel 42 bezeichneten Gewässern ist das Rösten des Hanfes und des Flachses untersagt.

Art. 46

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander alle Behelfe und Schriften, eventuell beglaubigte Abschriften derselben zur Verfügung stellen, die sich auf dem Gebiete des einen Staates befinden und für die Behörde des anderen Staates zur Entscheidung von Streitigkeiten in Fischereirechtsangelegenheiten in den Grenzgewässern benötigt werden. Hiebei können die Behörden der Vertragsstaaten miteinander auch schriftlich unmittelbar verkehren.

Art. 47

Die Fischerkarten, welche den auf Grund des eigenen oder übertragenen Rechtes zur Fischerei Berechtigten sowie deren die Fischerei leitenden Bevollmächtigten ausgestellt werden, müssen, soweit es sich um die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern handelt, mit Photographien versehen sein.

V. Abschnitt.

Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.

Art. 48

In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.

VI. Abschnitt.

Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.

Art. 49

Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.

VII. Abschnitt.

Regelung des Verkehres auf Grenzgewässern.

Art. 50

Hinsichtlich des Verkehres auf den Grenzgewässern gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen.

Art. 70

(1) Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird in jedem Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen drei Monaten, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam den Präsidenten der Cour permanente de Justice internationale im Haag um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmannes zu verständigen. Die aus der Mitwirkung des Obmannes entstehenden Kosten trägt jeder Staat zur Hälfte. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Staat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Den Vertragsstaaten bleibt es anheimgestellt, von den etwa beteiligten Parteien den Ersatz der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken.

(2) Die Inanspruchnahme des Schiedsgerichtes ist in solchen Fällen tunlichst zu vermeiden, in welchen sich die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig höher stellen würden, als der Wert der strittigen Sache.

Art. 71

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die vertragschließenden Teile werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages auf Wunsch eines von ihnen über die Revision dieses Vertrages in Verhandlung treten. Falls sich die vertragschließenden Teile über die Revision im Laufe eines Jahres nicht einigen, so kann der Vertrag gekündigt werden. In diesem Falle tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte I, VIII und IX, die erst durch eine im Einvernehmen beider Staaten erfolgenden Neuregelung ihre Geltung verlieren, zwölf Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher und tschechoslowakischer Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.