Die im Artikel 5 des gegenwärtigen Übereinkommens genannten Erlöse werden von der belgischen Regierung auch zur Zahlung des die österreichische Bundesregierung belastenden Anteiles an den zwischen 4. November 1918 und dem 16. Juli 1920 fällig gewordenen Zinsscheinen der folgenden Anleihen der österreichischen nichtsichergestellten Vorkriegsschuld verwendet, nämlich:
a) Einheitliche 5prozentige Rente 1868 (auf Papiergulden lautend, Zinsenfälligkeit 1. Februar bis 1. August),
b) einheitliche 5prozentige Rente 1868 (auf Silbergulden lautend, Zinsenfälligkeit 1. April bis 1. Oktober),
c) konvertierte 5prozentige Rente 1903 (auf Kronen lautend, Zinsenfälligkeit 1. Jänner bis 1. Juli und 1. Mai bis 1. November).
Diese Zahlung wird gemäß den beiden folgenden Artikeln erfolgen.
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