Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an belasten die Kosten des gemischten Schiedsgerichtshofes, soweit sie den Vorsitzenden und das Sekretariat betreffen, jedes der beiden Länder im Verhältnis der Zahl der Fälle, welche im Laufe des Jahres auf Grund der voranstehenden Artikel anhängig gemacht werden.
Die Artikel 5, 6 und 7 werden dem gemischten Schiedsgerichtshofe mitgeteilt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise