Unbeschadet der unter Punkt a des voranstehenden Artikels 6 vorgesehenen Bestimmungen verpflichten sich die beiden Ämter, sich gegenseitig nach Möglichkeit alle verlangten und zum Nachweis des Bestandes oder Nichtbestandes der gemäß diesem Übereinkommen geregelten Forderungen und Ansprüche nötigen Beweismittel zu verschaffen und zu liefern.
Bei den in den Artikeln 5 und 6 genannten Forderungen und Ansprüchen sichert der Gläubigerstaat sowohl den Schuldnerstaat als auch den Schuldner gegen alle Rechtsmittel und Klagen des Gläubigers und trägt die Kosten solcher Rechtsmittel und Klagen.
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