Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an wird das durch Artikel 248 des Vertrages von Saint-Germain vorgesehene Ausgleichsverfahren zwischen Österreich und Belgien unter den folgenden Bedingungen beendet:
a) Alle österreichischen und belgischen Forderungen, welche im Ausgleichsverfahren bekanntgegeben und noch nicht gutgeschrieben oder zurückgezogen worden sind oder nicht den Gegenstand gütlicher Vergleiche gebildet haben, werden im Verhältnisse zwischen den Ämtern als im Wege der Kompensation geregelt angesehen.
Diese Bestimmung ist auch auf Forderungen anzuwenden, mit denen der gemischte Schiedsgerichtshof bereits befaßt worden ist. Die noch nicht in Beratung gezogenen Streitfälle werden als beendet angesehen, außer wenn der Generalagent der österreichischen Bundesregierung oder jener der belgischen Regierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten beim Sekretariat des österreichisch-belgischen gemischten Schiedsgerichtshofes die Weiterführung des Prozesses verlangt.
b) Jedes der Ämter regelt die im gegenwärtigen Artikel genannten Forderungen und Schulden mit den Parteien innerhalb der Grenzen der heimischen Gesetzgebung jedes der beiden beteiligten Länder und der gegebenenfalls von jeder der beiden Regierungen noch zu treffenden Bestimmungen. Es steht insbesondere dem österreichischen und dem belgischen Amte frei, die Begleichung aller Forderungen abzulehnen, deren Grundlage nicht festgestellt ist, und den Betrag und die Bedingungen einzuschränken, unter denen die Beträge bar oder in Wertpapieren zu bezahlen sind. Diese Bestimmung ist auf alle im obigen Artikel 5 genannten Zahlungen anzuwenden.
Das Schuldneramt tritt in das Recht des Gläubigers ein. Um dem Schuldneramt die Eintreibung der Schulden zu erleichtern, verpflichtet sich das Gläubigeramt, jede vom Schuldneramt binnen einem Jahre verlangte gemeinsame Entscheidung zu treffen. Gegebenenfalls wird das Schuldneramt dem Gläubigeramt den Entwurf einer von ihm schon unterzeichneten gemeinsamen Entscheidung vorlegen. Die beteiligte Partei hat das Recht, gegen eine solche gemeinsame Entscheidung gemäß § 20 der Anlage zu Artikel 248 des Vertrages von Saint-Germain an den gemischten Schiedsgerichtshof zu berufen.
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