Der Reinerlös der auf Grund der voranstehenden Bestimmungen nicht zurückgestellten österreichischen Güter, Rechte und Interessen sowie der Betrag der österreichischen Forderungen samt Zinsen, welche dem belgischen Prüfungs- und Ausgleichsamte bekanntgegeben und bisher nicht endgültig zurückgezogen worden sind, werden von der belgischen Regierung zur Zahlung der belgischen Forderungen und Ansprüche verwendet, die sich aus der Anwendung der Abschnitte III und IV des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain ergeben.
Die belgische Regierung wird allein über die Zahlungen entscheiden, welche auf Grund des Vorhergesagten zu leisten sind.
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