Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.
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