Die vom Sequester befreiten Güter, Rechte und Interessen werden samt ihren Erträgnissen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens zur freien Verfügung ihrer Eigentümer gehalten, nach Bezahlung aller Spesen, Honorare und sonstigen Lasten aller Art aus der Sequestration durch die letzteren und nach Vorlage einer von der österreichischen Bundesregierung ausgestellten Bescheinigung darüber, daß die Beteiligten ihre Verbindlichkeiten gegen sie erfüllt haben.
Die belgische Regierung wird der österreichischen Bundesregierung eine zusammenfassende Liste der zurückzustellenden Güter unter Angabe des ungefähren Wertes der Güter liefern.
Die Rückstellungsberechtigten verlieren nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens ihr Recht, die Rückerstattung geltend zu machen.
Die Rückstellung wird durch die belgische Regierung an jene Personen erfolgen, für welche die Güter unter Sequester gestellt worden sind. Dritte haben ihre allfälligen Rechte innerhalb der im ersten Absatze dieses Artikels angegebenen Frist von sechs Monaten geltend zu machen.
Die österreichische Bundesregierung wird der belgischen Regierung über Verlangen und nach Möglichkeit alle erforderlichen Auskünfte über die Eigentumsrechte und die Identität der Anspruchswerber liefern. Der belgische Staat oder der Sequester können aus keinem wie immer gearteten Titel für eine infolge dieser Auskünfte irrig vorgenommene Rückstellung verantwortlich gemacht werden.
Wenn die Rückstellungsberechtigten es verlangen, wird die belgische Domänenverwaltung die Verwertung des ganzen oder eines Teiles des rückzustellenden Gutes unter bester Wahrung der Interessen der Rückstellungsberechtigten übernehmen. Sie wird hiebei nach den gegenwärtig in Geltung stehenden Vorschriften und nach Anhörung der beteiligten Eigentümer vorgehen.
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