Die im vorangehenden Artikel vorgesehene Aufhebung des Sequesters macht keine während der Sequestration gesetzten Akte unwirksam. Die zuständigen belgischen Behörden werden es nicht ablehnen, den Berechtigten die Auskünfte zu erteilen, welche sie oder die österreichische Bundesregierung über die Gebarung des Sequesters verlangen sollten.
Die aus den Erlösen und Erträgnissen der Sequestration bisher nicht berichtigten Schulden und anderen Verbindlichkeiten des Sequestrierten bleiben für Rechnung des Rückstellungsberechtigten aufrecht.
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