Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, spätestens aber im Augenblick des Inkraftretens der Verträge oder Abkommen, welche über die endgültige Regelung abgeschlossen werden, die hinsichtlich Österreichs unter Punkt b der Nr. 4 des Schlußprotokolls der Haager Konferenz vom 31. August 1929 vorgesehen ist.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen im Haag, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache, am 18. Jänner 1930.
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