Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder die Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens entstehen könnten, werden dem gemischten Schiedsgerichtshof und nach Beendigung seiner Tätigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt, das aus je einem Staatsangehörigen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile und einem dritten Schiedsrichter zusammengesetzt wird, der als Vorsitzender fungiert und einer Nation angehört, die nicht am Kriege teilgenommen hat.
Der Vorsitzende wird von beiden Teilen einvernehmlich ernannt. Sollte binnen dreier Monate nach dem Ansuchen eines der Teile dieses Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Haager Gerichtshofes ernannt.
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