In Durchführung des Artikels 248, Nr. 4, Absatz 2, des Vertrages von Saint-Germain und der Entscheidung der Reparationskommission vom 23. Jänner 1923, Zahl 2346, wird der Österreich belastende Anteil an den betreffenden Zinsscheinen mit 71,348 Prozent festgestellt, während der Rest von 28,652 Prozent zu Lasten der ungarischen Regierung verbleibt, ohne daß eine Solidarverpflichtung zwischen den beiden Schuldnerstaaten bestünde.
Dieser Anteil Österreichs wird zum Satze von 37 belgischen Centimes für die Krone und 74 belgische Centimes für den Papier- oder Silbergulden bezahlt.
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