Im Begriffe, das Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien vom heutigen Tage zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen zu unterzeichnen, kamen die unterfertigten Bevollmächtigten überein, die von Belgien zur Leistung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zahlungen zurückzubehaltenden, im Artikel 5 des genannten Übereinkommens behandelten Erlöse samt Erträgnissen und Verträge samt Zinsen (einschließlich der im Artikel 4 genannten Wertpapiere) mit der Pauschalsumme von 4 Millionen belgischen Franken festzusetzen. Diese Summe von 4 Millionen enthält den Aktivsaldo des österreichischen Amtes am 31. Dezember 1929 von 2,687.000 belgischen Franken. Demzufolge werden die an diesem Tage noch nicht gutgeschriebenen Beträge, soweit sie 1,313.000 belgische Franken übersteigen, Österreich zurückerstattet werden, ebenso wie ein auf diese Ziffer etwa fehlender Betrag zurückbehalten werden wird aus dem Reinerlös der Liquidation von Gütern, die zu diesem Zwecke aus der Masse der rückzuerstattenden Güter werden ausgeschieden werden.
Im Haag, am 18. Jänner 1930.
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