Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten.
Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt worden ist.
Sind die Parteien zu einer Einigung nicht gelangt, dann kann die Kommission, wenn die beiden, von den Vertragsteilen frei ernannten Kommissäre nicht widersprechen, selbst bevor der Ständige Internationale Gerichtshof oder das mit dem Streitfall befaßte Schiedsgericht endgültig entschieden hat, die Veröffentlichung eines Berichtes anordnen, in dem die Ansicht eines jeden der Kommissionsmitglieder enthalten sein wird.
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