Die Ständige Vergleichskommission wird aus fünf Mitgliedern bestehen. Die Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär nach ihrem Belieben ernennen und gemeinschaftlich die drei übrigen und unter diesen letzteren den Präsidenten der Kommission bestellen. Diese drei Kommissäre dürfen weder Staatsangehörige der Vertragschließenden Teile sein, noch ihren Wohnsitz auf deren Gebiet haben, noch in ihrem Dienste stehen. Jeder der drei Kommissäre muß eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Ist nach Erlöschen des Mandates eines Kommissionsmitgliedes für einen Ersatz nicht vorgesorgt, dann gilt sein Mandat als für einen Zeitraum von drei Jahren verlängert; die Vertragsteile behalten sich aber das Recht vor, nach Ablauf von drei Jahren die Funktionen des Präsidenten einem anderen gemeinschaftlich bestellten Mitglied der Kommission zu übertragen.
Ein Mitglied, dessen Mandat während der Dauer eines anhängigen Verfahrens erlischt, wird auch weiterhin an der Prüfung des Streitfalles bis zur Beendigung des Verfahrens teilnehmen, obwohl sein Nachfolger schon ernannt worden ist.
Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines der Mitglieder der Vergleichskommission ist für seinen Ersatz für den Rest der Mandatsdauer, wenn möglich innerhalb der folgenden drei Monate, und auf alle Fälle sobald ein Streitfall der Kommission unterbreitet worden ist, zu sorgen. Für den Fall, als eines der von den Vertragschließenden Teilen einverständlich bestellten Mitglieder der Vergleichskommission durch Krankheit oder andere Umstände zeitweise verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, werden sich die Vertragsteile über die Wahl eines Ersatzmannes verständigen, der zeitweise seinen Platz einnehmen wird.
Erfolgt die Bestellung dieses Ersatzmannes nicht innerhalb von drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden der Stelle, dann ist gemäß Artikel 6 des vorliegenden Vertrages vorzugehen.
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