Bevor der Streitfall dem im Artikel 2 des vorliegenden Vertrages vorgeschriebenen gerichtlichen Verfahren unterworfen wird, kann er, wenn die Parteien es vereinbaren, zur Herbeiführung eines Vergleiches einer nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gebildeten Internationalen Kommission, genannt Ständige Internationale Vergleichskommission, unterbreitet werden.
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