BundesrechtInternationale VerträgeSchiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und SpanienArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 21. März 1929
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Handelt es sich um einen Streit, dessen Gegenstand nach der innerstaatlichen Gesetzgebung einer der Vertragsteile in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fällt, dann wird dieser Vertragsteil dagegen Widerspruch erheben können, daß der Streit dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen werde, bevor innerhalb einer angemessenen Frist ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörde erflossen ist.

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