Alle Streitigkeiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen, welcher Art sie auch seien, hinsichtlich welcher die Parteien einander ein Recht streitig machen sollten und die nicht in freundschaftlicher Weise durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren geregelt werden konnten, sind entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Streitigkeiten, für deren Austragung ein Sonderverfahren durch andere, zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen in Geltung stehende Übereinkommen vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt werden.
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