Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, dann wird der Streit auf Antrag einer Partei allein einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, das mangels einer anderweitigen Vereinbarung unter den Parteien aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein wird, die für jeden einzelnen Fall nach dem in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Vertrages für die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren bestellt werden. Dieses Schiedsgericht wird in einem solchen Fall die Aufgabe eines freundschaftlichen Schlichters haben und eine bindende Regelung für die Parteien festsetzen.
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