Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, dann ist die Streitfrage gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 des vorliegenden Vertrages entweder einem Schiedsgericht oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
In diesem Falle sowie in dem Falle, daß die Ständige Vergleichskommission nicht vorher befaßt worden ist, sollen die Parteien einvernehmlich die Schiedsvereinbarung treffen, mit welcher der Streitfall an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen wird oder mit dem die Schiedsrichter bestellt werden. Die Schiedsvereinbarung wird den Gegenstand des Streites, die besonderen Befugnisse, die dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe oder dem Schiedsgericht etwa übertragen werden sollen, sowie alle anderen von den Parteien vereinbarten Bedingungen genau bezeichnen. Sie wird durch Austausch von Noten zwischen den beiden Regierungen getroffen werden.
Der mit der Entscheidung über den Streitfall betraute Ständige Internationale Gerichtshof oder das zum gleichen Zwecke bestellte Schiedsgericht wird zur Auslegung der Bestimmungen der Schiedsvereinbarung zuständig sein.
Kommt die Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Tage zustande, an dem eine der Parteien mit dem Ersuchen um gerichtliche Regelung befaßt worden ist, wird jede Partei, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt haben wird, den Streitfall mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen können.
Darüber hinaus wird das im Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vorgesehene Verfahren oder, im Falle der Befassung eines Schiedsgerichtes, das im Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehene Verfahren anzuwenden sein.
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