Für die Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen Vertragschließenden Teilen einvernehmlich festgesetzt werden wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die im ersten Absatz vorgesehenen Vergütungen gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.
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