Artikel III. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln I und II des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.
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