Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, vorgängig jedem Verfahren, vor einem zwischenstaatlichen Gerichte oder Schiedsgerichte dem in den folgenden Artikeln geregelten Vergleichsverfahren zu unterwerfen, sofern nicht gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung des Streitfalles gegeben ist.
Es steht jeder Partei zu, darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen zu treten hat.
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