Die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten erklären in dem Augenblicke, wo sie zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Vergleichsvertrages schreiten, daß darüber Einverständnis besteht, daß die vertragschließenden Teile unter sich bis zum Ablaufe des Vergleichsvertrages durch die Bestimmungen des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gebunden bleiben, auch für den Fall, daß die Verpflichtung, die sie durch den Beitritt zur fakultativen Bestimmung des genannten Statuts übernommen haben, in der Zwischenzeit für einen von ihnen zu gelten aufhören sollte.
Wien, am 11. Oktober 1924.
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