BundesrechtInternationale VerträgeAbschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

In Kraft seit 07. November 1924
Up-to-date

Art. 1

Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik sowie zwischen den Bürgern beider Teile bestehen.

Art. 2

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.

Art. 3

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, am heutigen Tage ein Handelsübereinkommen und ein Niederlassungsübereinkommen abzuschließen.

Art. 4

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am 15. Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.