Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.
Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise