Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf dem Gebiete des Anderen berechtigt sein, jede Art von beweglichen und unbeweglichen Gütern, ausgenommen ländliche Güter, zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, wobei sie die Gesetze und Vorschriften des Landes zu beobachten haben. Sie werden darüber durch Kauf, Tausch, Schenkung, Testament oder andere Rechtsgeschäfte welcher Art immer verfügen sowie im Wege der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes oder zufolge Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen in ihren Besitz gelangen können.
In keinem der obenerwähnten Fälle werden sie anderen oder höheren Abgaben, Gebühren oder Steuern unter was immer für einer Bezeichnung unterworfen sein als jenen, die für die Einheimischen festgesetzt sind oder werden.
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