BundesrechtInternationale VerträgeNiederlassungsvertrag (Türkei)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 23. November 1924
Up-to-date

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen gleich den Einheimischen berechtigt sein, jede Art von Industrie und Handel auszuüben und welches Gewerbe oder Beruf immer anzutreten, ausgenommen jene, die kraft der betreffenden Gesetze und Vorschriften und, in der Türkei, außerdem kraft langjähriger Übung (Auslader, Küstenschiffer usw.) ausschließlich den Einheimischen vorbehalten sind.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden für den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Gebiete des Anderen ebenso wie für die Ausübung aller Art von Handel, Industrie, Gewerbe oder Beruf auf diesem Gebiete keine anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben welcher Art immer zu zahlen haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in Ansehung ihrer Person, ihrer Güter, Rechte und Interessen und bezüglich des Gewerbes, Besitzes und der Innehabung der genannten Güter, sowie bezüglich ihrer Übertragung durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen sein als jenen, die den Einheimischen auferlegt werden.

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