In allen Angelegenheiten des Personenstandes, das ist in allen Fragen, betreffend die Ehe, die eheliche Gemeinschaft, die Trennung, die Scheidung, die Mitgift, die Vaterschaft, die Abstammung, die Annahme an Kindes Statt, die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen, die Großjährigkeit, die Vormundschaft, die Pflegschaft, die Entmündigung; weiters, hinsichtlich des beweglichen Vermögens, das Recht zur testamentarischen oder Intestaterbfolge, Erbteilungen und Abhandlungen; und, im allgemeinen, in allen Fragen des Familienrechtes der Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile werden ausschließlich die nationalen Gerichte oder anderen nationalen Behörden des Heimatstaates zuständig sein.
Durch die gegenwärtige Bestimmung werden die besonderen Befugnisse, die den Konsuln in Angelegenheiten des Zivilstandes nach Völkerrecht oder auf Grund in Hinkunft etwa abzuschließender Abkommen zustehen, nicht berührt, ebensowenig wie die Befugnis der Gerichte der beiden Staaten, Beweise über solche Fragen aufzutragen oder aufzunehmen, die im vorstehenden als in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte oder anderen Behörden der Streitteile fallend anerkannt wurden.
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