Im Augenblicke der Unterzeichnung des zwischen Österreich und der Türkei abgeschlossenen Niederlassungsübereinkommens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Erläuterungen übereingekommen:
1. Unter dem Ausdrucke “Zwangsanleihe”, enthalten im Artikel 6, ist jede Auflage in Geld verstanden, die unter der Bedingung späterer Rückzahlung eingehoben wird.
2. Die Bezeichnung “Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften”, enthalten im Artikel 7, umfaßt auch die Finanz- und Versicherungsgesellschaften.
3. Die unbeweglichen Güter, die die Gesellschaften jedes der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 7, Absatz 4, auf dem Gebiete des anderen Teiles erwerben können, dürfen nicht der nach Artikel 5, Absatz 1, ausgenommenen Kategorie angehören.
4. Die im besagten Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ausnahme läßt die vor Abschluß des obigen Übereinkommens von den Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile gesetzlich erworbenen Eigentumsrechte unberührt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise